Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Es setzt den European Accessibility Act der EU (Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht um und verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher barrierefrei sind. Für viele Unternehmen heißt das: Auch die eigene Website oder der Online-Shop kann betroffen sein.
Hier ordnen wir ein, wer unter das Gesetz fällt, welche Ausnahmen es gibt, was gefordert ist und wie Sie vorgehen, Stand Oktober 2026. Das ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung: Ob Ihr Angebot erfasst ist, hängt vom Einzelfall ab.
Worum es beim BFSG geht
Das Gesetz unterscheidet Produkte und Dienstleistungen. Zu den Produkten zählen etwa Computer, Smartphones, Geld- und Fahrkartenautomaten sowie E-Book-Lesegeräte. Bei den Dienstleistungen geht es unter anderem um Telekommunikation, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books, bestimmte Dienste im Personenverkehr und – für die meisten Websites entscheidend – um Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Gemeint sind Angebote auf Websites und in Apps, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers elektronisch erbracht werden und auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags abzielen. Was verkauft wird, spielt keine Rolle: Auch ein Online-Shop für Möbel oder Wein ist erfasst, obwohl Möbel und Wein selbst keine BFSG-Produkte sind.
Ist Ihre Website betroffen?
Wahrscheinlich betroffen
- Online-Shops, in denen Privatkunden bestellen können
- Buchungs- und Reservierungsstrecken, etwa für Zimmer, Kurse, Tickets oder Mietgeräte
- Websites und Apps, über die Verbraucher Abos oder andere Verträge abschließen
- nach verbreiteter Auslegung der Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums auch Online-Terminbuchungen, die auf einen Vertrag hinführen
In der Regel nicht betroffen
- reine Informations- und Präsentationsseiten ohne Funktion zum Vertragsabschluss, etwa eine Firmenwebsite mit Leistungen, Referenzen und Kontaktdaten
- Angebote ausschließlich für Unternehmen (B2B). Das muss aus der Gestaltung klar hervorgehen. Kann ohne Weiteres auch eine Privatperson bestellen, spricht das für ein Verbraucherangebot.
Grenzfälle
Umstritten ist, ob schon ein Kontaktformular, eine Angebotsanfrage oder eine Rückrufbitte genügt. Eine gefestigte Rechtsprechung gibt es dazu noch nicht. Richtet sich Ihre Website an Privatkunden und hat solche Funktionen, lassen Sie die Frage im Zweifel rechtlich prüfen.
Ausgenommen sind außerdem bestimmte Inhalte, darunter Inhalte Dritter, die Sie weder finanzieren noch entwickeln noch kontrollieren, und Archive, die nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen – genau gelesen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von den Anforderungen ausgenommen. Ein Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen, das
- weniger als zehn Personen beschäftigt und
- entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat.
Drei Punkte werden oft übersehen:
- Nur für Dienstleistungen: Für Produkte, die selbst unter das BFSG fallen, gilt die Ausnahme nicht. Wer als Kleinstunternehmen solche Produkte in Verkehr bringt, muss die Produktanforderungen erfüllen.
- Richtig zählen: Die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verweisen für die Berechnung auf die KMU-Empfehlung der EU-Kommission (2003/361/EG). Danach zählen Teilzeitkräfte anteilig, und bei Beteiligungen können Zahlen von Partner- oder verbundenen Unternehmen hinzukommen.
- Kostenlose Beratung: Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät Kleinstunternehmen kostenlos zum BFSG.
Wächst Ihr Unternehmen über die Schwellen hinaus, kann die Ausnahme entfallen. Prüfen Sie die Einordnung deshalb regelmäßig.
Was das BFSG konkret verlangt
Die Einzelheiten stehen in der Verordnung zum Gesetz (BFSGV). Websites und Apps müssen danach wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein – dieselben vier Grundsätze, auf denen die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) aufbauen. Für den elektronischen Geschäftsverkehr kommt hinzu: Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte sind bereitzustellen, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie zur Verfügung stellt, und Funktionen zur Identifizierung, Sicherheit und Zahlung müssen ebenfalls barrierefrei sein.
Der technische Maßstab
Entspricht ein Angebot harmonisierten europäischen Normen, wird vermutet, dass es die Anforderungen erfüllt. Nach unserem Kenntnisstand ist eine solche Norm für das BFSG noch nicht im Amtsblatt der EU bekannt gemacht (Stand Oktober 2026). Bis dahin nennt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit die europäische Norm EN 301 549 und die WCAG als Orientierung. Die bisherige Fassung der EN 301 549 übernimmt für Webinhalte die WCAG 2.1 auf Stufe AA.
Die neue Fassung V4.1.1 der Norm baut auf WCAG 2.2 auf und ist erstmals direkt auf den European Accessibility Act abgestimmt. Auch sie entfaltet eine Vermutungswirkung erst, wenn sie im Amtsblatt genannt ist. Unsere Empfehlung: WCAG 2.1 AA als Mindestmaß, bei neuen Projekten gleich WCAG 2.2 AA.
Die ganze Strecke zählt
Prüfen Sie nicht nur die Startseite, sondern den gesamten Weg zum Vertrag: Suche, Produktseite, Warenkorb, Login, Formulare, Zahlung und Bestätigung. Dazu gehören auch das Cookie-Banner, ein Chat-Fenster oder ein eingebundenes Buchungs-Widget.
Informationspflicht: die Barrierefreiheitserklärung
Wer eine erfasste Dienstleistung anbietet, muss darüber informieren, wie sie die Anforderungen erfüllt (§ 14 und Anlage 3 BFSG). In der Praxis spricht man meist von einer Barrierefreiheitserklärung. Die Angaben stehen in den AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle, müssen selbst barrierefrei sein und so lange verfügbar bleiben, wie Sie die Dienstleistung anbieten. Dazu gehören:
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format,
- Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind,
- eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt,
- die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Praktisch ist eine eigene Seite, die im Footer neben Impressum und AGB verlinkt ist. Stellen Sie fest, dass Ihr Angebot die Anforderungen nicht erfüllt, müssen Sie außerdem nachbessern und die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich informieren, mit Angaben zur Abweichung und zu den Korrekturmaßnahmen.
Wenn die Umsetzung unverhältnismäßig wäre
Das BFSG lässt eine Ausnahme zu, wenn die Anforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würden (§ 17). Ein Freibrief ist das nicht: Sie müssen die Belastung nach festgelegten Kriterien selbst beurteilen und dokumentieren, die Beurteilung bei Dienstleistungen mindestens alle fünf Jahre wiederholen und die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich unterrichten.
Wer kontrolliert – und was bei Mängeln droht
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine gemeinsame Anstalt der 16 Bundesländer mit Sitz in Magdeburg. Sie kann Angebote von sich aus überprüfen. Außerdem können Verbraucherinnen und Verbraucher sowie anerkannte Verbände beantragen, dass sie tätig wird.
Stellt die Behörde Mängel fest, fordert sie zunächst auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Geschieht das nicht, kann sie bis zur Untersagung der Dienstleistung gehen. Zusätzlich sind Bußgelder möglich: bis zu 100.000 Euro, etwa wenn eine Dienstleistung angeboten wird, die die Anforderungen nicht erfüllt, in den übrigen Fällen bis zu 10.000 Euro.
Daneben sind erste wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bekannt geworden. Ob Mitbewerber BFSG-Verstöße auf diesem Weg verfolgen können, ist umstritten; der Händlerbund hielt erste Schreiben für sehr wahrscheinlich unberechtigt. Ignorieren sollten Sie eine Abmahnung trotzdem nicht, sondern fachkundig prüfen lassen.
In fünf Schritten zur barrierefreien Website
- Betroffenheit klären. Richtet sich Ihre Website an Verbraucher? Kommen dort Verträge zustande? Greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen? Halten Sie Ihre Einschätzung schriftlich fest.
- Bestand prüfen. Prüfen Sie die wichtigsten Seitentypen und die komplette Kauf- oder Buchungsstrecke gegen WCAG 2.1 AA, mit Werkzeugen und von Hand. Einen ersten Eindruck gibt Ihnen unser Schnelltest zum Selbermachen.
- Prioritäten setzen. Zuerst beheben, was den Abschluss verhindert: Formulare, Login, Warenkorb und Zahlung. Danach folgen Vorlagen und Design wie Kontraste, Fokus und Navigation, dann einzelne Inhalte.
- Drittanbieter einbeziehen. Shop-System, Zahlungsanbieter, Buchungs-Widget und Cookie-Banner gehören zur Strecke. Fragen Sie die Anbieter nach Informationen zur Barrierefreiheit.
- Erklären und dranbleiben. Veröffentlichen Sie die Informationen zur Barrierefreiheit, bieten Sie einen einfachen Kontakt für Rückmeldungen an und prüfen Sie neue Inhalte und Funktionen laufend mit.
Checkliste
- Einordnung schriftlich festgehalten
- Kauf- oder Buchungsstrecke per Tastatur und mit Screenreader nutzbar
- WCAG 2.1 AA erfüllt, WCAG 2.2 AA bei neuen Projekten
- Drittanbieter-Dienste geprüft
- Barrierefreiheitserklärung mit allen Pflichtangaben online
Und öffentliche Stellen?
Für Websites und Apps öffentlicher Stellen des Bundes gelten schon länger das Behindertengleichstellungsgesetz und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Die Länder haben für ihre Behörden und Kommunen eigene Regelungen.
Unterstützung aus der Bodenseeregion
Sie möchten wissen, ob das BFSG Ihre Website betrifft und wo Sie stehen? Wir prüfen Websites und Shops nach WCAG, beheben Barrieren oder bauen die Seite neu auf und erstellen auf Wunsch die Erklärung zur Barrierefreiheit. Als Einstieg bieten wir einen kostenlosen Kurz-Check an. Mehr dazu auf unserer Seite zur Barrierefreiheit, oder rufen Sie uns an: 07551 839 91 30.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Rechtlicher Stand: Oktober 2026.