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Barrierefreie Websites – für alle nutzbar und besser auffindbar

Leistung

Eine zugängliche Website erreicht mehr Menschen, hilft Ihnen, gesetzliche Anforderungen wie die des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) zu erfüllen, und wird von Google und KI besser verstanden. Wir prüfen Ihre Website, setzen Barrierefreiheit nach WCAG um und sorgen dafür, dass sie barrierefrei bleibt.

Persönlich betreut aus der Bodenseeregion, in Deutschland seit 2014.

Grundlagen

Was Barrierefreiheit bedeutet

Digitale Barrierefreiheit heißt: Ihre Website lässt sich von allen nutzen – auch von Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen. Konkret etwa bedienbar per Tastatur, vorlesbar durch Screenreader, mit ausreichenden Kontrasten, verständlicher Sprache und klarer Struktur.

Der internationale Maßstab dafür sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des W3C, in der Regel auf Stufe AA. Die aktuelle Version WCAG 2.2 gilt seit Oktober 2023. In Deutschland orientieren sich BFSG und BITV 2.0 an der europäischen Norm EN 301 549, die für Websites die WCAG 2.1 auf Stufe AA übernimmt. Die Kriterien folgen vier Grundsätzen:

  • Wahrnehmbar: Bilder mit Alternativtexten, ausreichende Kontraste, Untertitel für Videos.
  • Bedienbar: alles per Tastatur erreichbar, genug Zeit, keine störenden Effekte.
  • Verständlich: klare Sprache, vorhersehbare Bedienung, hilfreiche Fehlermeldungen.
  • Robust: sauberer Code, der mit Hilfsmitteln wie Screenreadern zuverlässig funktioniert.

Warum Barrierefreiheit zählt – drei Gründe

  • Für Menschen

    Fast jede zehnte Person in Deutschland hat eine anerkannte Schwerbehinderung (Statistisches Bundesamt), dazu kommen viele Menschen mit leichteren oder vorübergehenden Einschränkungen. Eine barrierefreie Website schließt niemanden aus – und ist für alle angenehmer zu bedienen.

  • Rechtlich

    Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es verpflichtet viele Unternehmen, digitale Angebote für Verbraucherinnen und Verbraucher barrierefrei zu gestalten – etwa Online-Shops und Websites, über die Verträge zustande kommen. Für öffentliche Stellen gilt die Pflicht schon länger. Die Einordnung folgt im nächsten Abschnitt.

  • Für die Auffindbarkeit

    Sauberer, semantischer Code ist dieselbe Grundlage, die Suchmaschinen und KI-Systeme zum Verstehen brauchen. Was ein Screenreader gut vorlesen kann, kann eine KI gut zitieren. Barrierefreiheit zahlt direkt auf SEO und GEO ein.

Stand Oktober 2026

Die Rechtslage – kurz und ehrlich

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Das BFSG setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es betrifft bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Für Websites zählt vor allem der „elektronische Geschäftsverkehr“: Online-Shops und andere Websites oder Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können, etwa eine Buchung. Dazu kommen zum Beispiel Bank- und Telekommunikationsdienste, E-Books und Dienste im Personenverkehr. Reine Informationsseiten ohne Bezug zu einem Vertragsabschluss sind in der Regel nicht erfasst; ob schon ein Kontaktformular genügt, ist umstritten.

Maßstab. Die Anforderungen stehen in der Verordnung zum BFSG (BFSGV). In der Praxis orientiert man sich an der europäischen Norm EN 301 549, die für Websites die WCAG 2.1 auf Stufe AA übernimmt. Außerdem müssen Anbieter von Dienstleistungen erklären, wie ihr Angebot die Anforderungen erfüllt.

Wer ausgenommen ist. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind ausgenommen – aber nur, soweit sie Dienstleistungen erbringen, nicht bei Produkten. Angebote ausschließlich für Geschäftskunden (B2B) fallen nicht unter das BFSG.

Wenn Anforderungen fehlen. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde kann Mängel beanstanden und Maßnahmen anordnen; Bußgelder können bis zu 100.000 € betragen. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie anerkannte Verbände können bei der Behörde beantragen, dass sie tätig wird.

Öffentliche Stellen. Für Websites und Apps öffentlicher Stellen des Bundes gilt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0); die Länder haben für ihre Behörden und Kommunen eigene Regelungen.

Was das für Sie heißt: Verkaufen Sie online an Verbraucher oder schließen Kunden über Ihre Website Verträge ab, sollten Sie jetzt handeln. Für alle anderen lohnt sich Barrierefreiheit trotzdem – für Ihre Besucherinnen und Besucher und für die Auffindbarkeit.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall anwaltlich prüfen lassen. Quellen: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Bundesfachstelle Barrierefreiheit, Richtlinie (EU) 2019/882.

So gehen wir vor

Von der ersten Prüfung bis zur laufenden Pflege – in vier Schritten, mit Ihnen abgestimmt.

  1. Schritt 1: Check

    Wir prüfen Ihre Website gegen die WCAG-Kriterien, von Hand und mit Prüfwerkzeugen, und bereiten das Ergebnis verständlich auf.

  2. Schritt 2: Priorisierung

    Wir trennen Pflicht von Kür und zeigen Ihnen, was am meisten bringt. Den Aufwand nennen wir Ihnen als Festpreis.

  3. Schritt 3: Umsetzung

    Technische und inhaltliche Anpassungen, mit Ihnen abgestimmt – oder ein Neuaufbau, wenn er sich mehr lohnt.

  4. Schritt 4: Nachweis und Monitoring

    Auf Wunsch mit Erklärung zur Barrierefreiheit für Ihre Website. Danach halten regelmäßige Prüfungen sie zugänglich.

Ausgewählte Projekte

Websites, die wir zuletzt umgesetzt haben. Barrierefreiheit planen wir bei jedem Projekt von Anfang an mit.

Warum pixelwerk.digital

  1. Kern, nicht Zusatz

    Barrierefreiheit ist bei uns kein Extra: Wir planen sie in jedes Projekt von Anfang an ein.

  2. Ehrlich statt Angst

    Wir erklären die Rechtslage sachlich und sagen Ihnen, was wirklich nötig ist – und was warten kann.

  3. Zugänglich heißt auffindbar

    Dieselbe Qualität bringt Ihnen bessere Sichtbarkeit bei Google und in KI-Suchen.

  4. Persönlich und regional

    In der Bodenseeregion zu Hause, seit 2014 in Deutschland und mit einem direkten Draht zu uns.

Häufige Fragen

Kurz und sachlich beantwortet, Stand Oktober 2026.

Ihre Frage ist nicht dabei? Fragen Sie uns direkt

Für viele Unternehmen ja: Seit dem 28. Juni 2025 verlangt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), dass bestimmte digitale Angebote für Verbraucherinnen und Verbraucher barrierefrei sind – vor allem Online-Shops und Websites, über die Verträge abgeschlossen werden. Für öffentliche Stellen gelten die BITV 2.0 und die Regelungen der Länder. Reine Informationsseiten und Angebote nur für Geschäftskunden sind in der Regel nicht erfasst, Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen ausgenommen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Anforderungen stehen in der zugehörigen Verordnung (BFSGV); in der Praxis orientiert man sich an der europäischen Norm EN 301 549, die für Websites die WCAG 2.1 auf Stufe AA übernimmt.

Das hängt vom Angebot ab, nicht von der Branche. Erfasst sind vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Websites und Apps, über die Verbraucherinnen und Verbraucher einen Vertrag abschließen können. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme – und das nur bei Dienstleistungen. Im Zweifel lohnt eine Prüfung des Einzelfalls.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Die zuständige Marktüberwachungsbehörde kann Mängel beanstanden und Maßnahmen anordnen. Bußgelder können bis zu 100.000 € betragen. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie anerkannte Verbände können bei der Behörde beantragen, dass sie tätig wird. Wer seine Website prüfen lässt und die wichtigsten Barrieren beseitigt, ist auf einem guten Weg.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Mit einem Barrierefreiheits-Check: Wir prüfen Ihre Startseite und eine wichtige Unterseite gegen zentrale WCAG-Kriterien und zeigen Ihnen verständlich, wo Sie stehen und was zu tun ist – kostenlos und unverbindlich. Fragen Sie den Check über unser Kontaktformular an oder rufen Sie an: 07551 839 91 30.

Das hängt vom Zustand der Seite ab. Der Einstieg ist kostenlos: Unser Kurz-Check zeigt Ihnen die wichtigsten Baustellen. Für die ausführliche Prüfung und die Umsetzung erhalten Sie nach einem kurzen Gespräch einen Festpreis.

Ja, indirekt. Sauberer, semantischer Code, klare Struktur und gute Lesbarkeit sind zugleich wichtige Grundlagen für SEO und für die Sichtbarkeit in KI-Suchen.

Die Web Content Accessibility Guidelines des W3C sind der internationale Standard für digitale Barrierefreiheit. Üblicher Maßstab ist Stufe AA. Die aktuelle Version WCAG 2.2 gilt seit Oktober 2023; die europäische Norm EN 301 549, an der sich BFSG und BITV 2.0 orientieren, übernimmt für Websites die WCAG 2.1.

Ist Ihre Website für alle nutzbar?

Kostenlos und unverbindlich


Im kostenlosen Barrierefreiheits-Check prüfen wir die Startseite und eine wichtige Unterseite Ihrer Website gegen zentrale WCAG-Kriterien, von Hand und mit Prüfwerkzeugen. Sie erhalten einen Kurzbericht mit den fünf wichtigsten Baustellen und eine ehrliche Einschätzung, was sich lohnt.

Schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder rufen Sie direkt an.