pixelwerk
Allgemeine Geschäftsbestimmungen
1. Allgemeines
Der Kunde anerkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Pixelwerk GmbH (im Folgenden Pixelwerk genannt), die in ihrer jeweils geltenden Fassung allen heutigen und zukünftigen Verträgen des Kunden mit der Pixelwerk zugrunde liegen. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – insbesondere die Geltung von Einkaufsbedingungen des Kunden - bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Pixelwerk.
2. Auftragserteilung- und Ausführung
Die in den Offerten genannten Preise sind Schätzungen auf Basis des heutigen Wissenstandes und vergleichbarer Projekte. Sie sind keine Pauschalen oder verbindliche Kostenangaben im Sinne von Art. 373 OR, soweit keine verbindliche Gesamtvergütungshöhe für die vertraglichen Leistungen vereinbart ist. Offerten von Pixelwerk sind so lange unverbindlich bis sie von Pixelwerk schriftlich in einer Auftragsbestätigung oder von beiden Parteien in einem entsprechenden Vertrag bestätigt werden.
Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend den in der verbindlichen Offerte bzw. einem Vertrag (Ziff. 2 Abs. 1 hiervor) genannten Angaben. Pixelwerk verpflichtet sich zur sorgfältigen Auftragsausführung und zur Wahrung der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden. Pixelwerk behält sich das Recht vor, zur Erfüllung des Vertrages bedarfsweise Dritte beizuziehen.
Die Leistungen von Pixelwerk werden nach effektivem Aufwand abgerechnet. Dies gilt auch für den in der Offerte aufgeführten Kostenrahmen, dem die Bedeutung eines unverbindlichen Circa-Preises zukommt.
3. Preise, Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
Die Offerte und die Auftragsbestätigung basieren auf einer problemlosen Auftragsabwicklung. Ausserordentlicher Mehraufwand sowie nicht explizit offerierte und vereinbarte Sonderleistungen wie beispielsweise Schulungen, Erweiterung Funktionsumfang, zur Verfügungstellung von Material usw. werden zusätzlich à SFr. 150.00/h (exkl. 7.6% MWST) verrechnet. Falls nicht anders vermerkt, werden Besprechungen pro Person nach Stundenaufwand zusätzlich à CHF 150.00/h (exkl. 7.6% MWST) verrechnet. Interner Materialaufwand wird zusätzlich verrechnet (Farbausdrucke, Datenversand, Fotos usw.). Kurierkosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
Auslagen für Nebenkosten, insbesondere spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Reproduktionskosten, Satz und Druck, Übersetzungen usw. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
Sämtliche Inhalte werden, falls nicht anders vermerkt oder abgesprochen, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
4. Zahlungskonditionen
Sofern nicht anders vereinbart, sind 60% des offerierten Preises bei Auftragserteilung zur Zahlung fällig. Pixelwerk ist berechtigt, erst bei vollständige Bezahlung der Anzahlung mit dem Auftrag zu beginnen. Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung monatlich, spätestens jedoch nach Abnahme des Vertragsgegenstandes. Die Rechnung ist innert 14 Tagen zu begleichen.
Bei vorzeitiger Vertragsauflösung hat der Auftraggeber lediglich für die Kosten aufzukommen, welche Pixelwerk bis zum Empfang des Auftragswiderrufs tatsächlich angefallen sind. Die bereits erstellten Werke dürfen im Sinne von Ziff. 8 durch den Auftraggeber genutzt werden. Die Herausgabe des Werkes ist nach Aufwand zu entschädigen. Pixelwerk hat ein Retentionsrecht an den Gegenständen des Auftraggebers bis zur Bezahlung sämtlicher Kosten. Eine Kürzung des Auftragshonorars ist nur aus objektiven Vertragsverletzungsgründen möglich und nicht aus gestalterischkünstlerischen Gründen. Insbesondere Nichtgefallen und ästethisches Nichtansprechen der Leistung von Pixelwerk befreien den Auftraggeber nicht von der Zahlungspflicht. Sollten Anhaltspunkte vorliegen, dass die Leistungen von Pixelwerk den Wünschen und Vorstellungen des Auftraggebers nicht vollumfänglich entsprechen, so hat dies der Auftraggeber Pixelwerk unverzüglich mitzuteilen. Bis zu dieser Mitteilung gelten die Aufwende von Pixelwerk als abgenommen.
5. Lieferfrist
Alle von Pixelwerk angegebenen Termine und Lieferfristen sind ohne andersweitige, ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung nur ungefähr und daher als unverbindlich zu betrachten. Selbst bei verbindlichen Terminvereinbarungen besteht bei verspäteter Lieferung eine Pflicht zur Leistung von Schadensersatz nur bei Vorsatz und grobem Verschulden von Pixelwerk. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse und insbesondere auch Verzögerungen auf Kundenseite entbinden Pixelwerk von der Einhaltung der vereinbarten Termine.
6. Abnahme
Nach Anzeige der Fertigstellung des Auftrages und Einladung zur Abnahme durch Pixelwerk hat die Abnahme innert 14 Tagen zu erfolgen. Eine spätere Abnahme berechtigt Pixelwerk zur zusätzlichen Rechnungsstellung. Weigert sich der Kunde bei der Abnahme mitzuwirken, kann ihm Pixelwerk eine Nachfrist von 14 Tagen zur gemeinsamen Abnahme ansetzen. Verstreicht diese Nachfrist ungenutzt, gilt der Auftrag als abgenommen. Bei Mängeln, die bei der Abnahme festgestellt werden, hat der Kunde ausschliesslich ein Recht auf Nachbesserung bzw. Nachlieferung innert zwei Monaten. Die Mängelrüge ist innert 10 Tagen anzubringen. Danach gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt. Die Nachbesserung wesentlicher Mängel bedarf wiederum einer Abnahme.
7. Haftung
Für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – die auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Pixelwerk zurückzuführen sind, haftet Pixelwerk insgesamt bis maximal einen Fünftel der Vergütung für den konkreten Auftrag. Die Haftung für indirekte oder Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Betriebsunterbrechungen, Ansprüche Dritter sowie für Mängelfolgeschäden oder Schäden infolge von Datenverlusten wird im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten wegbedungen. Pixelwerk schliesst zudem jede Haftung für die publizierten Inhalte und Folgeschäden aus orthographischen Fehlern von Web-Texten aus. Für den Inhalt von angelieferten Texten ist der Auftraggeberverantwortlich.
8. Schutzrechte
Die von Pixelwerk geschaffenen Werke (Konzepte, Skizzen, Entwürfe, Programme usw.) bleiben im geistigen Eigentum von Pixelwerk. Der Auftraggeber erhält jedoch das uneingeschränkte Nutzungsrecht am Werk im Land seiner Geschäftsadresse oder seines Wohnortes. Die Verwendung, Hinterlegung oder Registrierung des Werkes in einem anderen Land als in dem sich die Geschäftsadresse oder Wohnortes des Auftraggebers befindet, ist nur nach Absprache und mit Einverständnis von Pixelwerk möglich. Die von Pixelwerk programmierten Applikationen bleiben im Eigentum von Pixelwerk. Der Auftraggeber erhält jedoch als Lizenznehmer ein persönliches Recht zur Verwendung der Applikationen/Software. Die Weitergabe, Vervielfältigung oder die zur Verfügung Stellung an Dritte dieser Applikationen/Software sind nicht gestattet.
Bei gelieferten Text-, Bild-, Ton- oder Video-Dateien gewährleistet der Kunde, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ansprüche Dritter wehrt der Kunde auf eigene Kosten und Gefahr ab. Erheben Dritte gegenüber Pixelwerk solche Ansprüche, so teilt Pixelwerk dies dem Kunden sofort schriftlich mit und überlässt ihm die Führung eines allfäligen Prozesses und die Ergreifung von Massnahmen zur Erledigung des Rechtsstreites.
9. Referenz und Hinweis
Pixelwerk ist berechtigt, Aufträge und deren Arbeitsresultate als Referenz anzuführen sowie Vermerke bzw. Links auf Pixelwerk auf den Arbeitsresultaten anzubringen.
10. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Nichtigkeit, Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen beeinträchtigen die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Die allenfalls unwirksamen Bestimmungen dieses Vertrages sind durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung am nächsten kommt. Der vorliegende Vertrag ist entsprechend seinem Sinn und Zweck zu ergänzen, wenn sich Lücken ergeben sollten. Anwendbar ist schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz von Pixelwerk.
Ausgabe Juli 2009
Pixelwerk GmbH